Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Baukammerngesetz

BauKaG NRW

§ 24 Berufsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/24#abs-1 (1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/24#abs-2 (2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/24#abs-3 (3) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 23 § 25